hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 196

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 465/06, Beschluss v. 09.01.2007, HRRS 2007 Nr. 196


BGH 3 StR 465/06 - Beschluss vom 9. Januar 2007 (LG Düsseldorf)

Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Beiordnung eines verfügbaren Verteidigers).

§ 141 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren Tatvorwurfs und solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an 28 Hauptverhandlungstagen nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidiger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Bemerkung:

Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. BVerfG [Kammer] StV 2006, 451; HansOLG Hamburg StV 2006, 533).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 196

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 149

Bearbeiter: Ulf Buermeyer