HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 195
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 464/06, Beschluss v. 19.12.2006, HRRS 2007 Nr. 195
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 195
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2007, 106
Bearbeiter: Ulf Buermeyer