HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 417/06, Urteil v. 07.12.2006, HRRS 2007 Nr. 24
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht wegen eigener Sachkunde zu Recht abgelehnt.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 24
Bearbeiter: Ulf Buermeyer