HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 378
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 40/06, Urteil v. 23.03.2006, HRRS 2006 Nr. 378
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Auch die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig gemacht haben könnte, greift nicht durch; denn eine derartige Prüfung musste das Landgericht nach den Umständen des festgestellten Sachverhalts nicht vornehmen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 378
Bearbeiter: Ulf Buermeyer