HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 935
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 370/06, Beschluss v. 24.10.2006, HRRS 2006 Nr. 935
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 935
Externe Fundstellen: NStZ 2007, 117
Bearbeiter: Ulf Buermeyer