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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 936

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 370/06, Beschluss v. 24.10.2006, HRRS 2006 Nr. 936


BGH 3 StR 370/06 - Beschluss vom 24. Oktober 2006 (LG Verden)

Telefonüberwachung (Verwertbarkeit; Anordnung; Tatverdacht; Verfahrensrüge: Darlegungsanforderungen); Anrechnungsmaßstab für im Ausland erlittene Freiheitsentziehung (Niederlande; 1:1).

§ 100a StPO; § 100b StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 51 Abs. 4 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ist eine Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation (§§ 100a, 100b StPO) im Rahmen desselben Verfahrens ergangen wie das mit der Revision angegriffene Urteil, so muss die Begründung der Verfahrensrüge, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung geltend gemacht wird, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO diejenigen Verfahrenstatsachen mitteilen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergeben soll (Abgrenzung zu BGH 3 StR 122/02 - Beschluss vom 1. 8. 2002 = BGHSt 47, 362: Anordnung in einem anderen Ermittlungsverfahren).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge der "Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO" ist bereits unzulässig; denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Verfahrenstatsachen vor, die der Senat für die Prüfung benötigt, ob das Amtsgericht Verden die Überwachung der Mobiltelefone, auf deren Ergebnisse sich die Überzeugungsbildung des Landgerichts unter anderem stützt, tatsächlich unter Verstoß gegen § 100 a StPO angeordnet hatte. Da die entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Verden in vorliegendem Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher - anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 362 zugrunde lag - aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer hier von der Verpflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden. Bei dieser Sachlage kann sich die Revision nicht etwa allein darauf berufen, das Landgericht habe die Verdachtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der - inhaltlich unzureichenden - amtsgerichtlichen Überwachungsbeschlüsse nicht nach den in BGHSt 47, 362, 366 f. aufgezeigten Maßstäben überprüft. Denn entscheidend für den Erfolg der Verfahrensrüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachungen seien unverwertbar gewesen, sind hier nicht die Darlegungen des Tatrichters in den Urteilsgründen; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der jeweilige Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen des Amtsgerichts rechtfertigte (zum Prüfungsmaßstab s. BGHSt 41, 30, 32 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 936

Bearbeiter: Ulf Buermeyer