HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 934
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 364/06, Beschluss v. 17.10.2006, HRRS 2006 Nr. 934
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht den Befangenheitsantrag des Angeklagten K. aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargestellten Gründen zu Recht als unzulässig verworfen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 934
Bearbeiter: Ulf Buermeyer