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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 452

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 35/06, Beschluss v. 27.04.2006, HRRS 2006 Nr. 452


BGH 3 StR 35/06 - Beschluss vom 27. April 2006 (LG Halle)

Beruhen; Recht auf Freiheit und Sicherheit; Strafzumessung (doppelte Kompensation eines Konventionsverstoßes; Fall Dzelelili).

§ 46 StGB; § 337 StPO; § 265 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Auf der behaupteten Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO könnte das Urteil nicht beruhen.

b) Durch die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK verletzt worden. Die vom Landgericht gewählte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren Konventionsverstoßes angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 452

Bearbeiter: Karsten Gaede