HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 452
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 35/06, Beschluss v. 27.04.2006, HRRS 2006 Nr. 452
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
a) Auf der behaupteten Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO könnte das Urteil nicht beruhen.
b) Durch die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK verletzt worden. Die vom Landgericht gewählte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren Konventionsverstoßes angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 452
Bearbeiter: Karsten Gaede