HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 848
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 346/06, Beschluss v. 26.09.2006, HRRS 2006 Nr. 848
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht von einem unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in den Rücken des Nebenklägers U. hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 848
Bearbeiter: Ulf Buermeyer