HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 846
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 323/06, Beschluss v. 21.09.2006, HRRS 2006 Nr. 846
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 846
Bearbeiter: Ulf Buermeyer