HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 180
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 301/06, Beschluss v. 21.12.2006, HRRS 2007 Nr. 180
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Einer Entscheidung über die von der Verteidigerin im Schriftsatz vom 27. September 2006 beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Rüge, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 180
Bearbeiter: Ulf Buermeyer