HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 712
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 275/06, Beschluss v. 10.08.2006, HRRS 2006 Nr. 712
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe bei den von ihm begangenen Taten mit natürlichem (Betrugs-)Vorsatz gehandelt, steht entgegen, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung davon ausgegangen ist, als erfolgreicher Geschäftsmann aus dem Verkauf der aus den Taten erlangten Sachen Einnahmen von einigem Umfang zu erzielen; dies hindert die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB indessen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. w. N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 712
Bearbeiter: Ulf Buermeyer