HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 710
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/06, Beschluss v. 17.08.2006, HRRS 2006 Nr. 710
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen II. 36 und 37 der Urteilsgründe (Diebstähle am 12./13. Juli 2005 im Anwesen A. in O.) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 28 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 18 Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten aus, dass das Landgericht ohne die jetzt entfallenen Schuld- und Einzelstrafaussprüche auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 710
Bearbeiter: Ulf Buermeyer