hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 175

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 269/06, Urteil v. 14.12.2006, HRRS 2007 Nr. 175


BGH 3 StR 269/06 - Urteil vom 14. Dezember 2006 (LG Duisburg)

Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung; Rechtssicherheit (Rechtsstaatsprinzip); Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 66a StGB; § 275a StPO

Leitsätze

1. § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung der Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung dar. (BGHSt)

2. Diese Zeitgrenze gilt nur für das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, aber nicht für nachfolgende Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben; die im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2003 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt.

2. Die Kosten des Verfahrens über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer am 4. November 2003 wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gemäß § 66a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Mit dem angefochtenen Urteil hat es gegen den Verurteilten die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich dessen Revision mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Verurteilte befand sich im Anschluss an Organisationshaft zunächst in der Unterbringung nach § 64 StGB, deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer beendete, weil der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten lagen, nicht mehr erreicht werden konnte (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB). Ab September 2004 wurde Strafhaft vollzogen. Zwei Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hatte er am 28. Mai 2005 verbüßt. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB lehnte die Strafvollstreckungskammer ab, weil der Verurteilte seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erteilt hatte. Das Strafende ist für den 28. Januar 2007 vorgemerkt.

Das Urteil hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand, weil es am 29. März 2006 und damit nach dem sich aus § 66 a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergebenden spätesten Entscheidungszeitpunkt, dem 28. November 2004 (sechs Monate vor dem 28. Mai 2005), ergangen ist. Unter den gegebenen Umständen konnte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - ungeachtet des Vorliegens ihrer sonstigen Voraussetzungen - nicht mehr angeordnet werden.

1. Die Frage, welchen Charakter diese Fristbestimmung hat und welche Folgen ihre Nichteinhaltung nach sich zieht, ist umstritten. Der Senat teilt die Auffassung, dass es sich bei der zeitlichen Begrenzung des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Ullenbruch in MünchKomm StGB § 66a Rdn. 40 ff.; Frister in SK-StPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 9). Die Einhaltung dieser Frist stellt vielmehr eine grundsätzlich verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar.

a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach "das Gericht spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt ... entscheidet", spricht für eine verbindliche zeitliche Vorgabe. Allerdings mögen Formulierungen denkbar sein, die dies noch klarer zum Ausdruck gebracht hätten, wie etwa die, dass die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung nur bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt getroffen werden kann. Die Anknüpfung an die "Entscheidung über die vorbehaltene Anordnung", die auch eine die Anordnung ablehnende Entscheidung einschließt, bringt den Charakter einer Ausschlussfrist für die Anordnung weniger deutlich zum Ausdruck. Indes ist auch die Wendung "entscheidet spätestens" (nicht: "soll bis entscheiden") kaum noch im Sinne einer Ordnungsvorschrift auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass die Begründung des Gesetzes das Gewollte noch deutlicher zum Ausdruck bringt. Dort heißt es: "Die Entscheidung ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem ... " (BTDrucks. 14/8586 S. 6).

Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Frist in § 66a StGB gemeinsam mit den übrigen materiellen Voraussetzungen der Anordnung einer zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung geregelt ist (vgl. demgegenüber die Verfahrensvorschrift des § 275a Abs. 1 Satz 2 StPO für die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB), dass es sich um eine materiellrechtliche Anforderung handelt.

b) Aber auch Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern eine Auslegung dahin, dass eine spätere Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht mehr möglich ist. § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB soll, wie auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs folgt, sicherstellen, dass über die Anordnung einerseits erst entschieden wird, wenn eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten gegeben ist; andererseits soll aber die Ungewissheit über seine künftige Lebensplanung nicht ohne zwingenden Grund hinausgeschoben werden. Damit trägt die Vorschrift dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, das es unter anderem verbietet, den von einem staatlichen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) Betroffenen über das Ausmaß dieses Eingriffs im Unklaren zu lassen, wenn und sobald nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen das zulässige Ausmaß des Eingriffs einer abschließenden Beurteilung zugänglich ist (BVerfG 86, 288, 327). An dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe hat sich auch die Auslegung des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB zu orientieren, was die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift ausschließt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht verpflichtet, rechtzeitig vor der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB Klarheit über den Entlassungszeitpunkt als Grundlage einer angemessenen Vollzugsplanung zu schaffen. Dafür muss es frühzeitig das Verfahren einleiten und sämtliche Informationen, insbesondere das Sachverständigengutachten einholen (vgl. auch BTDrucks. 14/8586 S. 6, 7). Würde man die zeitliche Vorgabe als unverbindliche Ordnungsvorschrift ansehen und ungeachtet dieser Zeitgrenze die Anordnung der Sicherungsverwahrung für jederzeit möglich erachten, würde das Anliegen der gesetzlichen Regelung verfehlt werden. Denn weder würde die erforderliche Klarheit für den Verurteilten geschaffen noch eine sinnvolle Vollzugsplanung ermöglicht werden.

2. Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die vorbehaltene Anordnung bis zu dem in § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss, bedarf allerdings der Präzisierung: Diese Zeitgrenze hat Geltung nur für das erste tatrichterliche Urteil im Nachverfahren, nicht jedoch für nachfolgende Entscheidungen im Rahmen oder als Folge eines Rechtsmittelverfahrens (vgl. Frister in SKStPO 43. Lfg. § 275 a Rdn. 8). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 275a Abs. 5 Satz 3 StPO: Danach kann ein Unterbringungsbefehl (nur) dann erlassen werden, wenn das Gericht die vorbehaltene Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Zeitpunkt angeordnet hat. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu dem sich aus § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt schon rechtskräftig sein müsste.

3. Die für die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift vorgetragenen Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

a) Soweit geltend gemacht wird, der im jeweiligen Ausgangsurteil ausgesprochene Vorbehalt bewirke, dass das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei, weshalb die Entscheidung über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auf jeden Fall - auch noch nach Ablauf der Frist des § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB - getroffen werden müsse (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Nachtrag § 275 a Rdn. 37 f; Peglau JR 2002, 449, 451), trifft dies allerdings im Ausgangspunkt zu. Für diese Sicht sprechen der Wortlaut des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB und der des § 275a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO. Danach hat das Gericht - nicht nur im Fall der Anordnung der Sicherungsverwahrung und ohne dass es eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedürfte - von Amts wegen über den Vorbehalt abschließend zu entscheiden. Dies ergibt sich auch aus den in der Literatur zur prozessualen Stellung und zur Funktion des Nachverfahrens angestellten systematischen Erwägungen, nach denen der Vorbehalt bewirkt, dass das Verfahren erster Instanz noch nicht völlig erledigt ist und deshalb auch bei Überschreiten der Zeitvorgabe durch eine Entscheidung über den Vorbehalt abgeschlossen werden muss (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 1, 37).

Dies besagt indessen nichts über den Charakter und die Verbindlichkeit der zeitlichen Befristung in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Eine Entscheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach Fristablauf unabhängig davon noch sinnvoll, ob das Fristgebot lediglich als Ordnungsvorschrift oder als verbindliche Zeitvorgabe angesehen wird. Allerdings ist bei einem Verständnis der Regelung im letzteren Sinne die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nur bis zu dem sich aus § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ergebenden Zeitpunkt zulässig. Wird dieser versäumt, so ist regelmäßig auszusprechen, dass die Anordnung unterbleibt. Auch dies ist indes eine Entscheidung über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung, durch die das hinsichtlich dieser Rechtsfolge noch offene Verfahren der ersten Instanz seinen Abschluss findet.

b) Die Erwägung, die Zeitbestimmung in § 66 a Abs. 2 Satz 1 StGB könne mit Blick auf den Sinn und Zweck der nachträglichen Sicherungsverwahrung, vor allem wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Schutz vor gefährlichen Straftätern, nicht als eine Art Ausschlussfrist betrachtet werden (vgl. Voll in KMR 8. Aufl. § 275a Rdn. 6), überzeugt nicht. Mit der Frist nach § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass dem Anliegen des Schutzes der Allgemeinheit kein absoluter Rang zukommt. Dementsprechend muss sich die Auslegung des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB an dem Zweck dieser Regelung und nicht am Zweck der Maßregel der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung orientieren.

c) Aus § 32 Abs. 2 Nr. 12 BZRG ergibt sich für die Annahme einer bloßen Ordnungsvorschrift nichts (aA Peglau JR 2002, 449, 451). Zum einen erscheint es schon fernliegend, eine im Bundeszentralregegistergesetz getroffene Regelung über den Inhalt eines Führungszeugnisses für die Auslegung einer materiellrechtlichen Vorschrift des Strafgesetzbuches mit heranzuziehen. Zum anderen wird auch durch die Entscheidung, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, von dieser "abgesehen", so dass sich aus der genannten Norm auch aus diesem Grunde kein Argument ableiten lässt.

4. Die möglichen Konsequenzen der Annahme einer Ausschlussfrist rechtfertigen eine andere Auslegung nicht.

Allerdings kann die zeitliche Vorgabe des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB - namentlich bei kurzen Strafen und relativ langer Dauer des Strafverfahrens bis zur Rechtskraft des Vorbehaltsausspruches - dazu führen, dass für die Beobachtung des Verurteilten im Strafvollzug zum Zwecke der weiteren Beurteilung seiner Gefährlichkeit und für das Nachverfahren nur ein schmales Zeitfenster zur Verfügung steht. Diese - in den Gesetzesmaterialien nicht erörterte - Möglichkeit mag in der Praxis zu einer nicht unerheblichen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung führen. Das mag als misslich empfunden werden. Indes gilt:

Ist bereits im Ausgangsverfahren absehbar, dass bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Zeitpunkt keine ausreichende Zeit für eine Beobachtung des Verurteilten zur Verfügung stehen wird, die zu besseren Erkenntnissen führt als den in der Hauptverhandlung möglichen, so darf das Gericht den Vorbehalt der nachträglichen Anordnung schon nicht anbringen. Vor Einführung des § 66a StGB konnte eine im Einzelfall - aus späterer Sicht - zum Schutz der Allgemeinheit objektiv erforderliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden und war endgültig ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährlichkeit des Angeklagten noch nicht mit der hinreichenden Prognosesicherheit festgestellt werden konnte. Die durch die Vorschrift eröffnete Befugnis, über die Gefahr für die Allgemeinheit erst später - auf der Grundlage im Vollzug gewonnener zusätzlicher Erkenntnisse - zu entscheiden, ist aber, wie gerade aus § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt, auf die Fälle begrenzt, in denen ein solcher Erkenntniszuwachs bis zu dem dort genannten Zeitpunkt (genauer: bis zu dem Zeitpunkt zu dem das Verfahren spätestens eingeleitet werden muss, damit unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrensdauer rechtzeitig entschieden werden kann) zu erwarten ist oder jedenfalls möglich erscheint.

Freilich wird es auch Fälle geben, in denen nach einer länger zurückliegenden Anbringung des Vorbehalts das zur Verfügung stehende Zeitfenster nachträglich, etwa durch ein langdauerndes Rechtsmittelverfahren, verkürzt wird oder in denen trotz rechtzeitiger Einleitung des Nachverfahrens ein fristgemäßer Abschluss infolge unvorhergesehener Verzögerungen (z.B. Erkrankungen, verzögerte Gutachtenerstellung) nicht mehr möglich ist. Wenn in diesen Fällen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wegen Fristüberschreitung unterbleiben muss, so ist dies - wiewohl im Einzelfall unbefriedigend - grundsätzlich hinzunehmen. Der Blick auf solche Ausnahmefälle kann jedenfalls eine Auslegung des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB gegen seinen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift nicht rechtfertigen.

5. Ob in solchen Fällen die Sicherungsverwahrung ausnahmsweise angeordnet werden kann, wenn die Frist nur wenige Tage überschritten ist (vgl. BGH StV 2006, 63) und die Gründe dafür nicht im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hatte am 28. November 2004, dem spätesten Entscheidungszeitpunkt (§ 66a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), das Nachverfahren noch nicht einmal eingeleitet. Dies ist erst am 19. Juli 2005 mit der Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Die Frist ist auch nicht nur wenige Tage überschritten worden. Vielmehr ist das angefochtene Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, erst ein Jahr und vier Monate nach dem spätesten Zeitpunkt ergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 175

Externe Fundstellen: BGHSt 51, 159; NJW 2007, 1011; NStZ 2007, 327; StV 2007, 129

Bearbeiter: Ulf Buermeyer