HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 264
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 24/06, Beschluss v. 22.02.2006, HRRS 2006 Nr. 264
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat erkennbar die durch die neuerliche Hauptverhandlung eingetretene Verfahrensverzögerung zur Grundlage der Kompensation gemacht.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. Februar 2006 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 264
Bearbeiter: Ulf Buermeyer