HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 605
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 182/06, Beschluss v. 18.07.2006, HRRS 2006 Nr. 605
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzulässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 605
Bearbeiter: Ulf Buermeyer