HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 525
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 162/06, Beschluss v. 13.06.2006, HRRS 2006 Nr. 525
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der im Rahmen der Strafzumessung angestellten rechtsfehlerhaften Erwägung, der Angeklagte habe sich in Bezug auf die Tabletten auch der versuchten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. § 30 StGB), beruht der Strafausspruch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 525
Bearbeiter: Ulf Buermeyer