HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 524
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 161/06, Beschluss v. 06.06.2006, HRRS 2006 Nr. 524
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe anstatt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 524
Bearbeiter: Ulf Buermeyer