HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 523
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 147/06, Beschluss v. 30.05.2006, HRRS 2006 Nr. 523
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Verfahren ist in angemessener Frist erledigt worden. Daran ändert nichts, dass zwischen dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten S. am 22. Dezember 2005 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt am 3. April 2006 ein Zeitraum von etwa drei Monaten und zwei Wochen verstrichen ist, zumal ausweislich der Sachakten in diesem Zeitraum weitere Verfahrensschritte erforderlich waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 523
Bearbeiter: Ulf Buermeyer