hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 568

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 116/06, Beschluss v. 20.06.2006, HRRS 2006 Nr. 568


BGH 3 StR 116/06 - Beschluss vom 20. Juni 2006 (LG Hannover)

Mord; Beschwer.

§ 211 StGB; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagten P. und B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Durch die rechtsbedenklichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verurteilung wegen versuchten Mordes abgelehnt hat, sind die Angeklagten nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 568

Bearbeiter: Ulf Buermeyer