HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 380
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 100/06, Beschluss v. 12.04.2006, HRRS 2006 Nr. 380
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2006 - eingegangen am 11. April 2006 - gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft mit der Antragsschrift das besondere öffentliche Interesse bejaht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 380
Bearbeiter: Ulf Buermeyer