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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 345

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 77/05, Beschluss v. 22.03.2005, HRRS 2005 Nr. 345


BGH 3 StR 77/05 - Beschluss vom 22. März 2005 (LG Kleve)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; kaum verständliche Rechtsfehler).

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Leitsatz des Bearbeiters

Allein der Umstand, dass ein Urteil auf eine Revision hin aufgehoben und die Sache neu verhandelt wird, begründet regelmäßig keine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung, sondern ist gerade Ausfluss der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozessordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht. Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (obiter).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es durch den Verfahrensfehler im ersten Durchgang, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung geführt hat, zu einer dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerung gekommen sei, gibt dies Anlaß zu folgendem Hinweis: Allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt, begründet regelmäßig keine Verfahrensverzögerung, sondern ist Ausfluß der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozeßordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 345

Bearbeiter: Ulf Buermeyer