HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 174
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 445/05, Beschluss v. 24.01.2006, HRRS 2006 Nr. 174
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchgesägt hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29; Hoyer in SKStGB 64. Lfg., Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 174
Externe Fundstellen: NStZ 2006, 345
Bearbeiter: Ulf Buermeyer