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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 174

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 445/05, Beschluss v. 24.01.2006, HRRS 2006 Nr. 174


BGH 3 StR 445/05 - Beschluss vom 24. Januar 2006 (LG Düsseldorf)

Gemeinschädliche Sachbeschädigung (Sache von öffentlichem Nutzen: Gitterstäbe eines Justizvollzugskrankenhauses).

§ 304 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchgesägt hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29; Hoyer in SKStGB 64. Lfg., Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 174

Externe Fundstellen: NStZ 2006, 345

Bearbeiter: Ulf Buermeyer