HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 651
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 196/05, Beschluss v. 26.07.2005, HRRS 2005 Nr. 651
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2004 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die von beiden Revisionsführern erhobene Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Der beisitzende Richter auf Probe hat durch die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft seinen Status nicht verloren. Er konnte deshalb Urteile, an denen er mitgewirkt hatte, unterschreiben und an der der Unterschriftsleistung vorausgehenden Fassungsberatung teilnehmen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4). Eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen kann ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht festgestellt werden."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 651
Externe Fundstellen: StV 2006, 459
Bearbeiter: Ulf Buermeyer