HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 279
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 53/04, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 279
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zutreffend als vollendeten sexuellen Mißbrauch eines Kindes gewertet. Daß es im Widerspruch dazu angenommen hat, die wegen der Gewaltanwendung dabei zugleich begangene sexuelle Nötigung sei nur versucht, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 279
Bearbeiter: Ulf Buermeyer