HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 109
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 437/04, Beschluss v. 21.12.2004, HRRS 2005 Nr. 109
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge, die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern verletze § 76 Abs. 2 GVG, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts, daß der Beschwerdeführer mit ihr präkludiert ist, nachdem er diese ihm aufgrund des Eröffnungsbeschlusses bekannte Besetzung nicht vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache beanstandet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 109
Bearbeiter: Ulf Buermeyer