HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 968
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 371/04, Beschluss v. 13.10.2004, HRRS 2004 Nr. 968
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September 2004 ausgeführt:
"Der Schuldspruch ist fehlerhaft, da er nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Geschädigte B., in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnung anwesenden Bekannten D. R., in dessen Verlauf er beide Frauen schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn wegen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die Geschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschädigte B. zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten, aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese endgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Angeklagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschließend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden.
Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verflochten, dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter natürliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie beantragt ändern kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.). § 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht verletzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 968
Bearbeiter: Ulf Buermeyer