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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 274

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 281/04, Beschluss v. 23.02.2006, HRRS 2006 Nr. 274


BGH 3 StR 281/04 - Beschluss vom 23. Februar 2006

Pauschgebühr (besonderer Umfang der Sache; Schwierigkeit der Sache).

§ 51 RVG

Entscheidungstenor

Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X aus Y, gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.

Gründe

Rechtsanwalt X ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.

Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 € (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4; keine besonderen Kosten wegen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 € angemessen.

Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt X erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revisionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst wurden.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 274

Externe Fundstellen: NJW 2006, 1535; NStZ 2006, 409

Bearbeiter: Ulf Buermeyer