HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 953
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 136/04, Urteil v. 07.10.2004, HRRS 2004 Nr. 953
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die Angeklagte B. betrifft, verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfacher Hinsicht beanstandeten Beweiswürdigung der Jugendkammer.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Die sachlichrechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auch insoweit darauf, ob die Entscheidung Rechtsfehler aufweist. Gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 21, 149, 151; 29, 18, 20; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51), läßt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Beweiswürdigung der Jugendkammer insgesamt betrachtet weder als widersprüchlich noch als lückenhaft. Das Tatgericht hat vielmehr eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweisanzeichen vorgenommen und sich auf dieser Grundlage anhand möglicher Schlüsse von dem festgestellten Geschehensablauf überzeugt. Zwingend brauchen die gezogenen Schlußfolgerungen nicht zu sein. Eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung ergibt im übrigen, daß das Landgericht sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten anhand einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses unter Berücksichtigung aller für und gegen die Darstellung der Angeklagten sprechenden Einzelumstände gebildet hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
Der Senat verkennt nicht, daß auch eine Würdigung der Beweise im Sinne der Anklage möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte. Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht einen Eingriff des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Beweiswürdigung.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 953
Bearbeiter: Ulf Buermeyer