Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 57/03, Beschluss v. 20.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB angenommen hat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die Anordnung des erweiterten Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).
Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW 2002, 3339).
Bearbeiter: Karsten Gaede