Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 56/03, Beschluss v. 08.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von der Strafkammer zutreffend berechnet worden ist; das Landgericht hat lediglich die Umrechnung des aufgenommenen Alkohols vom Volumen in Gewicht (Faktor 0,8) nicht ausdrücklich ausgewiesen.
Bearbeiter: Karsten Gaede