HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 283
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 461/03, Beschluss v. 04.03.2004, HRRS 2004 Nr. 283
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin klargestellt, daß betreffend die Angeklagte Havidan T. das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289) und der Angeklagte Wolfgang T. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, Betruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit uneidlicher Falschaussage sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 283
Bearbeiter: Ulf Buermeyer