Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 337/03, Beschluss v. 23.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rügt, wird der Vortrag - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede