Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 173/03, Beschluss v. 24.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte "gemeinschaftlich begangener" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede