Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 145/03, Beschluss v. 21.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 24 Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede