hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 75/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 75/02 - Beschluss vom 27. August 2002 (LG Hildesheim)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Verfahrensverzögerung liegt auch nach Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Revisionsbegründung ist mit den Verfahrensakten erst am 25. Februar 2002 beim Generalbundesanwalt eingegangen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel