Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 403/02, Beschluss v. 16.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Mai 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;
b) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Betruges in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges in einem weiteren Fall schuldig ist; c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat das Verfahren im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe) eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, vielmehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls der in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die geringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer