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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 397/02, Beschluss v. 12.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 397/02 - Beschluss vom 12. Dezember 2002 (LG Osnabrück)

Keine Mathematisierungen bei der Strafzumessung; Beruhen.

§ 46 Abs. 2 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat,

daß Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324) und der Tatrichter die zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmes in den gefundenen Strafrahmen einordnen muß. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer