Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 381/02, Beschluss v. 05.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß 5 Millionen Lire für verfallen erklärt sind und 1,9 Millionen Lire eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer