Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 364/02, Beschluss v. 29.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede