Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 329/02, Beschluss v. 31.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend zu entnehmen, daß es sich um eine gemeinsame Kurierfahrt gehandelt hatte, bei der der Kurierlohn auch für beide Beteiligte bestimmt war.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer