Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 319/02, Beschluss v. 28.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (verknotetes Tuch als gefährliches Werkzeug) nicht erörtert hat. Auf der verfehlten Mathematisierung der Strafzumessung beruht der Strafausspruch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede