Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 279/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Einziehung des Führerscheins entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel