Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 258/02, Beschluss v. 29.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel