Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 254/02, Beschluss v. 28.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf der nicht unbedenklichen strafschärfenden Erwägung, die geschädigten Kassiererinnen gehörten einer besonders schutzwürdigen Berufsgruppe an, beruht die Strafe hier nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede