hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 178/02, Beschluss v. 26.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 178/02 - Beschluss vom 26. Juni 2002

Prozesskostenhilfe; Antragsauslegung; Beiordnung / Bestellung eines Rechtsanwalts der Nebenklage.

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand bestellt.

Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die erste Instanz bewilligt.

Bearbeiter: Karsten Gaede