Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 177/02, Beschluss v. 26.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt werden, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezember 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.
Bearbeiter: Karsten Gaede