Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 6/01, Beschluss v. 15.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er bei dem Raub einen spitzen Gegenstand - möglicherweise einen Kugelschreiber - auf den Hals des Opfers drückte, bereits die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs: Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre) erfüllt hat, oder ob sich die Tat insoweit nur als Beisichführen eines Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 1 Buchst. a StGB (Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre) darstellt. Gegen die Annahme, der Gegenstand sei nach seiner objektiven Beschaffenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 249, 250 m.w.Nachw.), könnte der Umstand sprechen, daß das Opfer bei dem Angriff am Hals keinen Schmerz verspürte.
Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert, da das Landgericht unter Hinweis darauf, der Gegenstand sei nicht von grundsätzlich gefährlicher Natur gewesen, einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen und den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein bis zehn Jahre) angewandt hat.
Bearbeiter: Rocco Beck