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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 510/01, Beschluss v. 20.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 510/01 - Beschluss vom 20. Februar 2002

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Rüge, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB seien nicht festgestellt, verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungen BGHSt 44, 338 und BGHSt 44, 369.

Bearbeiter: Stephan Schlegel