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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 434/01, Beschluss v. 17.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 434/01 - Beschluss vom 17. Januar 2002 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung (vgl. BGH b. Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 23) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Stephan Schlegel